Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das „Moor bei Vorderweißenbach“ in der Gemeinde Vorderweißenbach, politischer Bezirk Urfahr-Umgebung, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch dinglich Berechtigte;
2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Neuerrichtung von jagdlichen Einrichtungen sowie die Anlage und Instandhaltung von Futterstellen;
3. die Instandhaltung bestehender Leitungsanlagen;
4. die forstwirtschaftliche Nutzung der Fichten;
5. Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Vorderweißenbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.