Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme sowie von Baumgruppen auf einer maximalen Fläche von 100 m², wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
2. die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Nr. 244, KG. Bergham;
3. das Befahren des Grundstücks Nr. 244, KG. Bergham, im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung;
4. die Nutzung des Moores als Heilvorkommen im Sinn des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes auf einer jeweils offenen Fläche von höchstens 2 ha;
5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen und Futterstellen sowie die Fallenjagd;
6. die Instandhaltung bestehender jagdlicher Einrichtungen ausgenommen Futterstellen;
7. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder durch von diesen beauftragte Personen;
8. das Betreten und die Instandhaltung der bestehenden Wege;
9. das Befahren der Wege im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie zur Nutzung des Moores als Heilvorkommen;
10. die Einzäunung der jeweils aktuellen Torfabbaustelle für die Dauer des Abbaus;
11. die Rückführung von zu Heilzwecken gebrauchtem Torf auf das Grundstück Nr. 42/5, KG. Bergham, ohne den Zusatz belastender Stoffe.
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