LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Neydhartinger Moor" in Bad Wimsbach-Neydharting

V Naturschutzgebiet "Neydhartinger Moor" in Bad Wimsbach-Neydharting

In Kraft seit 30. April 2005
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Das „Neydhartinger Moor“ in der Gemeinde Bad Wimsbach-Neydharting, politischer Bezirk Wels-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

§ 2 § 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme sowie von Baumgruppen auf einer maximalen Fläche von 100 m², wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

2. die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks Nr. 244, KG. Bergham;

3. das Befahren des Grundstücks Nr. 244, KG. Bergham, im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung;

4. die Nutzung des Moores als Heilvorkommen im Sinn des Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetzes auf einer jeweils offenen Fläche von höchstens 2 ha;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, ausgenommen die Neuerrichtung jagdlicher Einrichtungen und Futterstellen sowie die Fallenjagd;

6. die Instandhaltung bestehender jagdlicher Einrichtungen ausgenommen Futterstellen;

7. das Betreten durch die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen oder durch von diesen beauftragte Personen;

8. das Betreten und die Instandhaltung der bestehenden Wege;

9. das Befahren der Wege im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie zur Nutzung des Moores als Heilvorkommen;

10. die Einzäunung der jeweils aktuellen Torfabbaustelle für die Dauer des Abbaus;

11. die Rückführung von zu Heilzwecken gebrauchtem Torf auf das Grundstück Nr. 42/5, KG. Bergham, ohne den Zusatz belastender Stoffe.

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Bad Wimsbach-Neydharting, bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der das Neydhartinger Moor als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 95/1979, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/1982 und der Verordnung LGBl. Nr. 35/2000 außer Kraft.