§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung LGBl. Nr. 14/2000, außer Kraft.
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