Vorwort
§ 1
§ 1
Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Patientenvertretung gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:
1. für jede Sitzung der Patientenvertretung, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V;
2. dem ärztlichen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 8% des Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;
3. dem rechtskundigen Mitglied bzw. Ersatzmitglied gemäß § 13 Abs. 1 Z. 3, das mit der Berichterstattung eines Falles von der oder dem Vorsitzenden betraut wurde, eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2% des Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Berichterstattungsfall;
4. für jede Sitzung einer Ethikkommission gemäß § 18 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, an der ein Mitglied bzw. Ersatzmitglied stimmberechtigt teilgenommen hat, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4 % des Gehaltes einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Patientenvertretung LGBl. Nr. 14/2000, außer Kraft.