LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Landschaftsschutzgebiet Naturpark "Obst-Hügel-Land" in Scharten und St. Marienkirchen/P.§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. April 2005
Up-to-date

(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

1. Die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen, unabhängig vom Flächenausmaß, ausgenommen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bis zu einer Fläche von 1.000 m²;

2. Die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß, ausgenommen Kinderspielplätze;

3. Die Schaffung von Fremdenverkehrseinrichtungen wie:

a) die Errichtung von Tiergehegen, ausgenommen die Errichtung von Gehegen für landwirtschaftliche Nutztiere und Reitpferde;

b) die Neuanlage, die Umlegung, die Verbreiterung und die Erweiterung von Wander- und Fitnesswegen, sowie von Lehrpfaden;

c) die Errichtung von Aussichtswarten.

(2) Im Landschaftsschutzgebiet sind über die im § 6 des Oö. NSchG 2001 genannten anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben anzeigepflichtig:

1. Die Aufforstung von Grünlandflächen mit anderen Baumarten als Esche, Bergahorn, Schwarzerle, Stieleiche, Hainbuche, Vogelkirsche, Winter- und Sommerlinde sowie Rotbuche, wenn der Anteil dieser Baumarten an der gesamten aufgeforsteten Fläche unter 40% liegt.

2. Die Umwandlung von Laubwäldern mit den Baumarten Esche, Bergahorn, Schwarzerle, Stieleiche, Hainbuche, Vogelkirsche, Winter- und Sommerlinde und Rotbuche in andere Waldtypen.

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