Vorwort
§ 1 § 1
(1) Das „Obst-Hügel-Land“ in den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., politischer Bezirk Eferding, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinn des § 11 Oö. NSchG 2001.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebiets sind in den Anlagen 1 und 2 durch Pläne im Maßstab 1:8.000 (Anlage 1 betreffend die Gemeinde Scharten, Anlage 2 betreffend die Gemeinde St. Marienkirchen/P.) und in der Anlage 3 durch ein Grundstücksverzeichnis dargestellt.
§ 2 § 2
(1) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 5 des Oö. NSchG 2001 bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
1. Die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen, unabhängig vom Flächenausmaß, ausgenommen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bis zu einer Fläche von 1.000 m²;
2. Die Errichtung von Sport- und Freizeitanlagen unabhängig vom Flächenausmaß, ausgenommen Kinderspielplätze;
3. Die Schaffung von Fremdenverkehrseinrichtungen wie:
a) die Errichtung von Tiergehegen, ausgenommen die Errichtung von Gehegen für landwirtschaftliche Nutztiere und Reitpferde;
b) die Neuanlage, die Umlegung, die Verbreiterung und die Erweiterung von Wander- und Fitnesswegen, sowie von Lehrpfaden;
c) die Errichtung von Aussichtswarten.
(2) Im Landschaftsschutzgebiet sind über die im § 6 des Oö. NSchG 2001 genannten anzeigepflichtigen Vorhaben hinaus im Grünland folgende weitere Vorhaben anzeigepflichtig:
1. Die Aufforstung von Grünlandflächen mit anderen Baumarten als Esche, Bergahorn, Schwarzerle, Stieleiche, Hainbuche, Vogelkirsche, Winter- und Sommerlinde sowie Rotbuche, wenn der Anteil dieser Baumarten an der gesamten aufgeforsteten Fläche unter 40% liegt.
2. Die Umwandlung von Laubwäldern mit den Baumarten Esche, Bergahorn, Schwarzerle, Stieleiche, Hainbuche, Vogelkirsche, Winter- und Sommerlinde und Rotbuche in andere Waldtypen.
§ 3 § 3
Für dieses Landschaftsschutzgebiet wird die Bezeichnung „Naturpark Obst-Hügel-Land“ festgesetzt.
§ 4 § 4
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannten Anlagen werden gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeinden Scharten und St. Marienkirchen/P., bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.