§ 1 — Verordnung betreffend das Verbot der Ablagerung von Abfallstoffen an der Donau
Rückverweise
§ 1
Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und sonstigen die Wasserbeschaffenheit nachteilig beeinflußenden Stoffen an den Uferböschungen und den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Oberösterreich ist untersagt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden