LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung betreffend das Verbot der Ablagerung von Abfallstoffen an der Donau§ 1

§ 1

In Kraft seit 30. Dezember 1949
Up-to-date

§ 1

Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und sonstigen die Wasserbeschaffenheit nachteilig beeinflußenden Stoffen an den Uferböschungen und den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Oberösterreich ist untersagt.

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