LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung betreffend das Verbot der Ablagerung von Abfallstoffen an der Donau

Verordnung betreffend das Verbot der Ablagerung von Abfallstoffen an der Donau

In Kraft seit 30. Dezember 1949
Up-to-date

§ 1

§ 1

Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und sonstigen die Wasserbeschaffenheit nachteilig beeinflußenden Stoffen an den Uferböschungen und den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Oberösterreich ist untersagt.

§ 2

§ 2

Übertretungen dieser Verordnung werden unbeschadet der Bestimmungen des § 121 gemäß § 120, BGBl. II, Nr. 316/1934, mit Geldstrafen bis zu S 20.000.- unter Umständen mit Arreststrafen bis zwei Monaten geahndet.