Vorwort
§ 1
§ 1
Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und sonstigen die Wasserbeschaffenheit nachteilig beeinflußenden Stoffen an den Uferböschungen und den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Oberösterreich ist untersagt.
§ 2
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden unbeschadet der Bestimmungen des § 121 gemäß § 120, BGBl. II, Nr. 316/1934, mit Geldstrafen bis zu S 20.000.- unter Umständen mit Arreststrafen bis zwei Monaten geahndet.