Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die „Kremsauen“ in den Gemeinden Nußbach und Schlierbach, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. das Betreten durch die Grundeigentümer, die sonstigen dinglich Berechtigten und von diesen Beauftragten sowie durch die Jagdausübungsberechtigten oder deren Beauftragte im Rahmen der erlaubten jagdlichen Nutzung sowie datumsunabhängig zum Zwecke der Nachsuche;
2. das Betreten der in der Anlage dargestellten Wege sowie das Reiten und Radfahren auf dem Weg, Grundstück Nr. 1525/1, KG. Dauersdorf, Gemeinde Nußbach;
3. das Betreten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei und das Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung, ausgenommen in der Zeit vom 1. April bis 1. Juni jeden Jahres der Grundstücke Nr. 251/1, 251/2, 250, 252 und 188, alle KG. Dauersdorf, Gemeinde Nußbach;
4. das Betreten des Gebietes durch sonstige Personen oder Personengruppen in Begleitung eines von der Naturschutzbehörde beauftragten Führers;
5. die Mahd der Wiesen ab dem 15. Juni jeden Jahres;
6. die rechtmäßige Ausübung der Jagd
a) auf Rehwild, ausgenommen in der Zeit vom 1. April bis 1. Juni jeden Jahres auf den Grundstücken Nr. 251/1, 251/2, 250, 252 und 188, alle KG. Dauersdorf, Gemeinde Nußbach;
b) auf Raubwild, ausgenommen die Fallenjagd sowie
c) auf Niederwild, Fasane und Stockenten im Rahmen der Gesellschaftsjagd in der Zeit vom 16. Oktober bis 21. Dezember;
7. die Instandhaltung der auf den Grundstücken Nr. 246 und 251/2, KG. Dauersdorf, Gemeinde Nußbach sowie auf dem Grundstück Nr. 724/2, KG. Mitterschlierbach, Gemeinde Schlierbach, bestehenden Hochstände;
8. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
9. Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig angelegten Entwässerungsgräben durch Räumung bis zu einer Tiefe von max. 50 cm;
10. Maßnahmen am Gewässerbett des Rotbaches, Grundstück Nr. 1587, KG. Dauersdorf, Gemeinde Nußbach, nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens gemäß § 6 Abs. 2 bis 7 Oö. NSchG 2001;
11. Instandhaltungsmaßnahmen an den Wegen, Grundstücke Nr. 1525/1, 1525/2, 1522 und 1527, KG. Dauersdorf, Gemeinde Nußbach;
12. die traditionelle Brennholznutzung des Uferbegleitgehölzes in Form der Einzelstammentnahme oder der Nutzung von Astwerk sowie die Entfernung von aufkommenden Gehölzen entlang der Entwässerungsgräben.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Nußbach und Schlierbach, bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.