LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

Verordnung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder der Entschädigungskommission nach dem Oö. Krankenanstaltengesetz

In Kraft seit 01. Oktober 2002
Up-to-date

§ 1

§ 1

Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Entschädigungskommission gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:

1. dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission eine monatliche Sitzungs- und Aufwandsentschädigung in der Höhe von 6% des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V;

2. den übrigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für jede Sitzung der Entschädigungskommission, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehalts eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

§ 2

§ 2

Darüber hinaus gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen (Reisekostenvergütung) gemäß den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.