Vorwort
§ 1
§ 1
Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Entschädigungskommission gebühren für ihre Tätigkeit folgende Entschädigungen:
1. dem Vorsitzenden der Entschädigungskommission eine monatliche Sitzungs- und Aufwandsentschädigung in der Höhe von 6% des Gehaltes eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V;
2. den übrigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für jede Sitzung der Entschädigungskommission, an der sie stimmberechtigt teilgenommen haben, eine Sitzungsentschädigung in der Höhe von 4% des Gehalts eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
§ 2
§ 2
Darüber hinaus gebührt den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen (Reisekostenvergütung) gemäß den Bestimmungen der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Bei Benützung eines Personenkraftwagens sind die Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld abzugelten.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.