§ 2
Den Naturwacheorganen ist von der zuständigen Behörde ein Dienstausweis nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen, den diese Personen bei Ausübung des Dienstes mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben. Der Dienstausweis besteht aus Schreibleinen in hellblauem Farbton im Ausmaß von 105 x 75 mm und ist einmal gefaltet. In die Dienstausweise sind die Personalien des Naturwacheorganes und sein Lichtbild sowie die Dauer der Bestellung aufzunehmen.
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