§ 1
(1) Als Naturwacheorgane dürfen nur Personen bestellt werden, die
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. das 21. Lebensjahr vollendet haben,
3. die erforderliche körperliche und geistige Eignung für die mit der Ausübung des Dienstes verbundenen Aufgaben besitzen und die über die hiefür erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse verfügen und
4. die für die Ausübung erforderliche Verlässlichkeit besitzen.
(2) Die erforderlichen fachlichen und rechtlichen Kenntnisse gemäß Abs. 1 Z. 3 sind von der zuständigen Behörde durch eine schriftliche und eine mündliche Prüfung festzustellen. Die Prüfung hat sich insbesondere zu erstrecken auf
1. die Bestimmungen des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur Ausübung des Dienstes als Naturwacheorgan erforderlich ist, sowie
2. biologische Grundkenntnisse.
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