§ 1
Den Gemeinden werden die mit der Führung der Unionsbürger-Wählerevidenz verbundenen Kosten zur Hälfte in Form eines Bauschbetrags ersetzt, der für jede zum Ende des Jahres in der Unionsbürger-Wählerevidenz erfasste Person mit 2,18 Euro festgesetzt wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise