LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Traunauen bei St. Martin" in Traun

V Naturschutzgebiet "Traunauen bei St. Martin" in Traun

In Kraft seit 23. November 2001
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Die "Traunauen bei St. Martin" in der Gemeinde Traun, politischer Bezirk Linz-Land, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.

(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:5.000 dargestellt.

§ 2

§ 2

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes und zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Straßen, Wegen, Bauwerken und Anlagen;

3. das Betreten sowie das Mitführen von Hunden an der Leine;

4. das Befahren durch die Grundeigentümer und von ihnen Beauftragte sowie durch Fischerei- und Jagdausübungsberechtigte;

5. die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und der Naturschutzbehörde;

6. das Betreiben und die Instandhaltung eines Naturlehrpfades im Einvernehmen mit den Grundeigentümern und der Naturschutzbehörde;

7. die in zweijährigem Rhythmus erfolgende Bachabkehr;

8. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von Kahlschlägen bis zu einem Ausmaß von 3.000 m² in den in der Anlage gekennzeichneten Bereichen, wobei

a) angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;

b) die Verjüngung durch Naturverjüngung zu erfolgen hat, bei Ausfall dieser sind ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen zulässig; in Sonderfällen sind auch Aufforstungen mit Pflanzenmaterial aus Forstgärten im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde unter strikter Beachtung des Anerkennungszeichens zulässig;

9. die Entnahme nichtautochtoner Gehölzarten, insbesondere der Fichte und der Hybridpappel nach wirtschaftlichen Überlegungen;

10. Maßnahmen zur Sicherung der Verjüngung einschließlich der Entfernung der Strauchschicht;

11. die Entfernung der Strauchschicht, wenn diese die Waldarbeit behindert, auf den in der Anlage gekennzeichneten Bereichen;

12. die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung zusätzlicher Wildfütterungen;

13. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

14. der Fischbesatz mit autochtonen Fischarten im Alterbach.

§ 3

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Die im § 1 Abs. 2 genannte Anlage wird gemäß § 11 des Oö. Kundmachungsgesetzes kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Traun, bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.