(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 10/2001, hinsichtlich des Seeleithensees außer Kraft.
(3) Die Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Eggelsberg und Moosdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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