LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen" in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf

V Naturschutzgebiet "Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen" in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf

In Kraft seit 01. November 2001
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§ 1 § 1

(1) Der Seeleithensee und angrenzende Streuwiesen in den Gemeinden Eggelsberg und Moosdorf, politischer Bezirk Braunau am Inn, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst die Grundstücke Nr. 128/1, 128/31, 128/32, 128/26, 128/46, 8/1, 8/2, 7/1, 7/2, 128/45, 128/47, 128/56, 128/64, 128/35, 125/1, 122, 126/2, 127 sowie Teile der Grundstücke Nr. 276/1, 276/2, 126/1, 7/4, 128/77, 128/82, 125/11, 125/12, 116 alle KG. Ibm, Gemeinde Eggelsberg, und Teile der Grundstücke Nr. 647 und 648, KG. Eggelsberg, Gemeinde Eggelsberg, sowie die Grundstücke Nr. 434/52 und 434/53, KG. Moosdorf, Gemeinde Moosdorf.

(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage 1 durch den Plan im Maßstab 1:8.000 dargestellt, die Vermessungspunkte sind durch das Koordinatenverzeichnis in der Anlage 2 dargestellt. Die in § 2 Z 7 dargestellte Zone A ist in der Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2011 durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. (Anm: LGBl.Nr. 21/2011)

§ 2 § 2

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. die Mahd der in der Anlage 1 gekennzeichneten Streuwiesen nach dem 15. August jeden Jahres;

2. die Mahd der in der Anlage 1 gekennzeichneten extensivierten Wiesen nach dem 1. Juli jeden Jahres;

3. die Düngung mit Wirtschaftsdünger auf den Grundstücken Nr. 125/12, KG. Ibm und den Grundstücken Nr. 647 und 648, KG. Eggelsberg;

4. die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;

5. die rechtmäßige Ausübung der Jagd auf Haarwild, Fasan, jagdbare Enten und Gänse außerhalb der Seegrundstücke und des Grundstücks Nr. 128/64, KG. Ibm (Abflusskanal des Seeleithensees) mit Ausnahme der Jagd auf die Krickente und der Wildfütterung ;

6. (Anm: Entfallen)

7. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei

a) vom Boot aus im Seeleithensee und im Leithenseekanal innerhalb der in der Anlage 3 beschriebenen Zone A in der Zeit von 1. August bis 28. Februar, außerhalb der Zone A in der Zeit von 1. Mai bis 28. Februar,

b) vom Ufer aus in den Zu- und Abflüssen des Seeleithensees und im Seeleithensee in einem Bereich von 10 Meter links und rechts der Einmündung des Mitterbaches (Grundstück Nr. 276/2, KG Ibm) in den Seeleithensee in der Zeit von 1. Mai bis 28. Februar;

ausgenommen sind Besatzmaßnahmen mit nicht autochthonen Fischarten.

8. die Mahd des Schilfbestandes in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar;

9. das Betreten durch die Grundeigentümer, von diesen Beauftragten und in Ausübung der rechtmäßigen Nutzungen;

10. das Befahren im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

11. die Zufahrt zu der bestehenden Hütte am Nordende des Seeleithensees entlang der westlichen Grundgrenze der Grundstücke Nr. 125/12, KG. Ibm und Nr. 647, KG. Eggelsberg und die Zufahrt von der Hütte zum See;

12. das Baden im Seeleithensee durch die Grundeigentümer sowie mit deren Einvernehmen in dem in der Anlage 1 gekennzeichneten Bereich;

13. die Entnahme des Einschwemmschotters in dem zur Erhaltung der Wasserfläche des Seeleithensees unbedingt notwendigen Ausmaß;

14. Instandhaltungsmaßnahmen an bestehenden Einrichtungen und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß;

15. Reinigungsmaßnahmen im Seeleithensee im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

(Anm: LGBl.Nr. 21/2011)

§ 3 § 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 10/2001, hinsichtlich des Seeleithensees außer Kraft.

(3) Die Anlagen 1 und 2 werden gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz verlautbart; sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Eggelsberg und Moosdorf, bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie bei der für die Vollziehung des Oö. NSchG 1995 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.