§ 9
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3
(Dienst der Kindergärtner und Horterzieher)
Als Beamter der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder L 3 darf ernannt werden, wer die für diese Verwendung gemäß dem Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
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