§ 7
Besondere Ernennungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe W 2
(Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte)
Als Wachebeamter der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer
1. die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat oder
2. die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 3) erfolgreich abgelegt hat und eine sechsjährige Dienstzeit als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 3 aufweist.
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