§ 5 — Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung
Rückverweise
§ 5
Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst)
Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer die Eignung für die vogesehene Verwendung aufweist.
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