LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Moorwiesen" in Waldhausen§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 14. Juli 2001
Up-to-date

Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes und zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

2. das Betreten durch die Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie durch Jagdausübungsberechtigte;

3. das Betreten und Befahren im Rahmen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung;

4. das Betreten und die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und den Grundeigentümern;

5. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 15. Juli jeden Jahres auf den Grundstücken Nr. 2080, 2081/1 und 2087, alle KG. Waldhausen, Gemeinde Waldhausen;

6. die Entfernung von Gehölzanflug im Bereich der Grundstücke Nr. 2080 und 2081/2, alle KG. Waldhausen, Gemeinde Waldhausen;

7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

8. die Instandhaltung der vorhandenen Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von 30 cm.

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