Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die „Moorwiesen“ bei Wimberg in der Gemeinde Waldhausen, politischer Bezirk Perg, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 21 Oö. NSchG 1995.
(2) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 21 Abs. 4 Oö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
1. Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes und zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
2. das Betreten durch die Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie durch Jagdausübungsberechtigte;
3. das Betreten und Befahren im Rahmen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung;
4. das Betreten und die Entnahme von Proben zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde und den Grundeigentümern;
5. die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd nach dem 15. Juli jeden Jahres auf den Grundstücken Nr. 2080, 2081/1 und 2087, alle KG. Waldhausen, Gemeinde Waldhausen;
6. die Entfernung von Gehölzanflug im Bereich der Grundstücke Nr. 2080 und 2081/2, alle KG. Waldhausen, Gemeinde Waldhausen;
7. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
8. die Instandhaltung der vorhandenen Entwässerungsgräben bis zu einer Tiefe von 30 cm.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.