§ 1
(1) Die Oberösterreichische Feuerwehr-Dienstmedaille wird für die 25-jährige, die 40-jährige und die 50-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens verliehen.
(2) Das Oberösterreichische Feuerwehr-Verdienstkreuz wird in drei Stufen für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen verliehen.
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