LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen

Verordnung über das Aussetzen standortfremder Pflanzen

In Kraft seit 17. Juni 1999
Up-to-date

§ 1

§ 1

(1) Das Aussetzen standortfremder Pflanzen in der freien Natur ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das beabsichtigte Vorhaben keine nachhaltige Schädigung des Naturhaushalts oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen- und Tierarten zu befürchten ist.

(2) Als standortfremd im Sinn des Abs. 1 sind gentechnisch veränderte Pflanzen anzusehen.

§ 2

§ 2

Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere folgende Angaben und Beschreibungen über die Umwelt zu enthalten:

1. Geographische Lage des Orts der Aussetzung und genaue Standortangaben;

2. Nähe zu wichtigen Biotopen oder geschützten Gebieten;

3. wirtschaftliche Tätigkeiten der ortsansässigen Bevölkerung, die sich auf die natürlichen Ressourcen des Gebiets stützen;

4. klimatische Merkmale des Gebiets, die wahrscheinlich von der Aussetzung betroffen werden;

5. geographische, geologische und pedologische Eigenschaften;

6. Flora und Fauna einschließlich Nutzpflanzen, Nutztiere und wandernde Arten;

7. bereits bekannte, in dem Gebiet geplante Erschließungen oder Geländeumwidmungen, die sich auf den Umwelteinfluss der Aussetzung auswirken könnten;

8. Maßnahmen, die getroffen werden, um eine Schädigung des Naturhaushalts oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen- oder Tierarten möglichst gering zu halten oder auszuschließen.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.