Vorwort
§ 1
§ 1
(1) Das Aussetzen standortfremder Pflanzen in der freien Natur ist nur mit Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung ist - erforderlichenfalls auch unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen - zu erteilen, wenn durch das beabsichtigte Vorhaben keine nachhaltige Schädigung des Naturhaushalts oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen- und Tierarten zu befürchten ist.
(2) Als standortfremd im Sinn des Abs. 1 sind gentechnisch veränderte Pflanzen anzusehen.
§ 2
§ 2
Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat insbesondere folgende Angaben und Beschreibungen über die Umwelt zu enthalten:
1. Geographische Lage des Orts der Aussetzung und genaue Standortangaben;
2. Nähe zu wichtigen Biotopen oder geschützten Gebieten;
3. wirtschaftliche Tätigkeiten der ortsansässigen Bevölkerung, die sich auf die natürlichen Ressourcen des Gebiets stützen;
4. klimatische Merkmale des Gebiets, die wahrscheinlich von der Aussetzung betroffen werden;
5. geographische, geologische und pedologische Eigenschaften;
6. Flora und Fauna einschließlich Nutzpflanzen, Nutztiere und wandernde Arten;
7. bereits bekannte, in dem Gebiet geplante Erschließungen oder Geländeumwidmungen, die sich auf den Umwelteinfluss der Aussetzung auswirken könnten;
8. Maßnahmen, die getroffen werden, um eine Schädigung des Naturhaushalts oder der Grundlagen von Lebensgemeinschaften von beheimateten Pflanzen- oder Tierarten möglichst gering zu halten oder auszuschließen.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.