| (Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 117/2011) |
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2012 ereignet haben.
(2) Die im § 6b Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils festgelegte Höchstgrenze von 500 Euro gilt nur für Personen, die ab dem 1. Jänner 2012 erstmals oder nach einer länger als 3 Monate dauernden Unterbrechung Leistungen der Familienhilfe beziehen.
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