LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Sozialhilfeverordnung 1998

Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

In Kraft seit 01. Januar 1999
Up-to-date

§ 1 § 1

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

§ 2 § 2

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

§ 3 § 3

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

§ 4 § 4 Einkommen

(1) Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere:

1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen;

3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes;

4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden;

5. das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gelten als Einkommen der anspruchsberechtigten Person.

(Anm: LGBl.Nr. 141/2001, 128/2009, 33/2011, 96/2013, 2/2018)

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1:

1. Leistungen aus dem Grund einer Behinderung;

2. Pflegegeld, soweit nichts anderes bestimmt ist;

3. Familienbeihilfe, soweit es sich nicht um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt;

4. Unterhaltsleistungen für Kinder.

(Anm: LGBl.Nr. 33/2011)

§ 5 § 5 Einsatz der eigenen Mittel, Freibeträge

(1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

(2) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen:

1. 20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und

2. die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und

3. der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, nicht erfasste Betrag.

(Anm: LGBl.Nr. 128/2009, 33/2011, 106/2012, 96/2013)

(3) Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)

(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 106/2012)

(5) Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, eine Vorschußzahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschußleistung verlangt werden.

(6) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe ist ein Schmerzengeld gemäß §1325 ABGB nicht zu berücksichtigen. (Anm:. LGBl.Nr. 96/2013, 80/2018)

§ 5a § 5a

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011)

§ 6 § 6 Kostenbeiträge allgemein

(1) Bei der Ermittlung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfen, die von Trägern sozialer Hilfe oder in deren Auftrag geleistet werden, ist vom Einkommen gemäß § 4 auszugehen.

(2) Kein Kostenbeitrag ist zu leisten für soziale Hilfe durch

1. Beratung

2. Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 4 des Oö. SHG 1998 zur Unterstützung von Pflegepersonen,

3. Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. i Oö. SHG 1998 zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung sowie

4. Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 Oö. SHG 1998.

(3) Als Kostenbeitrag darf höchstens das kostendeckende Entgelt verlangt werden.

(4) Wenn die beitragspflichtige Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung aller beitragsrelevanten Fakten nicht nachkommt, kann nach der Lage des Einzelfalles auch das kostendeckende Entgelt gemäß Abs. 3 verlangt werden. (Anm: LGBl.Nr. 128/2009)

§ 6a § 6a Kostenbeiträge in der Mobilen Betreuung und Hilfe sowie Sozialen Hauskrankenpflege

(1) Für persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten oder eingetragenen Partners) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitrag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 142/2021)

(2) Vom Einkommen gemäß § 4 sind abzuziehen:

1. für jene Unterkunft, die der vorrangigen Deckung des Wohnbedarfs der hilfebedürftigen Person dient:

a) nachgewiesene Mieten – abzüglich allenfalls hiezu geleisteter Zuschüsse – zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten höchstens bis zur Höhe von 550 Euro;

b) bei Haus- oder Wohnungseigentümern ein Pauschalbetrag in Höhe der Hälfte jenes Richtsatzes, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird, zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten höchstens bis zur Höhe von 550 Euro;

2. für jede unterhaltsberechtigte Person bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird;

3. für jede unterhaltsberechtigte Person ab dem 25. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen ab dem 25. Lebensjahr monatlich gewährt wird;

4. abweichend von Z 2 und 3 für jede unterhaltsberechtigte Person, die eine Lehrlingsentschädigung bezieht, ein Betrag in Höhe von

a) monatlich 204,10 Euro für das 1. Lehrjahr,

b) monatlich 222,15 Euro für das 2. Lehrjahr,

c) monatlich 240,20 Euro ab dem 3. Lehrjahr;

5. nachgewiesene Kosten für erforderliche anerkannte Therapien betreuter Minderjähriger – ausgenommen solcher, die auf Grundlage des Oö. ChG geleistet werden;

6. die Kosten für einen in einem Alten- und Pflegeheim wohnenden Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie sonstige Unterhaltsleistungen, soweit diese aus diesem Einkommen bestritten werden.

(Anm: LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012, 123/2020, 114/2023, 2/2024)

(3) Der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde:

Bemessungsgrundlage Kostenbeitrag pro Stunde
Heimhilfe gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a Oö. SHG 1998 sonstige Mobile Dienste gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und b Oö. SHG 1998
ohne Pflegegeld- bezug mit Pflegegeld- bezug ohne Pflegegeld- bezug mit Pflegegeld- bezug
bis zur Höhe des Ausgleichszulage-Richtsatzes 4,10 Euro 9,60 Euro 3,40 Euro 8,90 Euro
zuzüglich bis zu 100 Euro 4,20 Euro 9,70 Euro 4,10 Euro 9,60 Euro
zuzüglich bis zu 200 Euro 8,10 Euro 13,60 Euro 8,20 Euro 13,70 Euro
zuzüglich bis zu 300 Euro 10,60 Euro 16,10 Euro 10,60 Euro 16,10 Euro
zuzüglich bis zu 400 Euro 13,20 Euro 18,70 Euro 13,20 Euro 18,70 Euro
zuzüglich bis zu 500 Euro 16,00 Euro 21,50 Euro 16,00 Euro 21,50 Euro
zuzüglich bis zu 600 Euro 19,20 Euro 24,70 Euro 19,20 Euro 24,70 Euro
zuzüglich bis zu 700 Euro 22,30 Euro 27,80 Euro 22,30 Euro 27,80 Euro
zuzüglich bis zu 800 Euro 25,50 Euro 31,00 Euro 25,50 Euro 31,00 Euro
zuzüglich bis zu 900 Euro 29,00 Euro 34,50 Euro 29,00 Euro 34,50 Euro
zuzüglich bis zu 1.000 Euro 32,70 Euro 38,20 Euro 32,70 Euro 38,20 Euro
zuzüglich bis zu 1.100 Euro 36,40 Euro 41,90 Euro 36,40 Euro 41,90 Euro
zuzüglich bis zu 1.200 Euro 40,30 Euro 45,80 Euro 40,30 Euro 45,80 Euro
zuzüglich bis zu 1.300 Euro 44,40 Euro 49,90 Euro 44,40 Euro 49,90 Euro
zuzüglich bis zu 1.400 Euro 48,70 Euro 51,40 Euro 48,70 Euro 54,20 Euro
zuzüglich mehr als 1.400 Euro 49,00 Euro 51,40 Euro 53,10 Euro 58,60 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 140/2019, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023, 117/2024)

(4) Als Ausgleichszulage-Richtsatz im Sinn des Abs. 3 ist für Alleinstehende der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und für Ehepaare oder eingetragene Partner der Ausgleichszulage-Richtsatz für Ehepaare nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012)

(5) Über den nach Abs. 3 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist ein Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)

(6) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.

(7) Wenn die beitragspflichtige Person trotz offenbar bestehendem Anspruch und nachweislicher Aufforderung durch den regionalen Träger sozialer Hilfe ein Pflegegeld nicht beantragt, kann der Kostenbeitrag mit Pflegegeldbezug nach Abs. 3 eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013)

(Anm: LGBl.Nr. 33/2011)

§ 6b § 6b Kostenbeiträge in der Familienhilfe

(1) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß § 4 zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren:

1. für eine alleinerziehende Person 100 %,
2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen 70 %,
3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen 25 %.

(2) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.

(3) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.

(4) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 7 Euro zu entrichten.

(5) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre der Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 4 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln.

(6) Über den nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eine Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten.

(7) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.

(8) Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Abs. 1 bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht .

(Anm: LGBl.Nr. 123/2020)

§ 6c § 6c Kostenbeiträge für sonstige Soziale Dienste

Für persönliche Hilfe durch Kurzzeitpflege ist das kostendeckende Entgelt, mindestens aber ein Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, der bei Hilfe in stationären Einrichtungen als Einsatz der eigenen Mittel und allenfalls als Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige zu leisten wäre. Die Oö. Landesregierung hat die näheren Regelungen in einer Richtlinie festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2011, 106/2012)

§ 7 § 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1993), LGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/1996, außer Kraft.

Anlage

Kostenbeitrag für persönliche Hilfe durch Familienhilfe gemäß § 6b Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

Anl. 1

Bemessungsgrundlage Kostenbeitrag pro Stunde Bemessungsgrundlage Kostenbeitrag pro Stunde
bis 500 Euro 2,80 Euro bis 2.000 Euro 13,80 Euro
bis 600 Euro 3,50 Euro bis 2.200 Euro 15,30 Euro
bis 700 Euro 4,20 Euro bis 2.400 Euro 16,80 Euro
bis 800 Euro 5,00 Euro bis 2.600 Euro 18,20 Euro
bis 900 Euro 5,70 Euro bis 2.800 Euro 19,70 Euro
bis 1.000 Euro 6,40 Euro bis 3.000 Euro 21,20 Euro
bis 1.200 Euro 7,90 Euro bis 3.500 Euro 24,90 Euro
bis 1.400 Euro 9,40 Euro bis 4.000 Euro 28,60 Euro
bis 1.600 Euro 10,90 Euro bis 4.500 Euro 32,30 Euro
bis 1.800 Euro 12,30 Euro ab 4.501 Euro 33,00 Euro

(Anm: LGBl.Nr. 106/2012, 96/2013, 122/2014, 151/2015, 88/2016, 2/2018, 120/2018, 123/2020, 142/2021, 109/2022, 114/2023, 117/2024)

Art. 2

Artikel II
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 93/2010)

(1) Sofern sich durch diese Verordnung das zum 31. August 2010 bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.

(2) Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen und den Sonderzahlungen auszuzahlen.

(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2011 ereignet haben.

Artikel II

Art. 2

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 117/2011)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2012 ereignet haben.

(2) Die im § 6b Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils festgelegte Höchstgrenze von 500 Euro gilt nur für Personen, die ab dem 1. Jänner 2012 erstmals oder nach einer länger als 3 Monate dauernden Unterbrechung Leistungen der Familienhilfe beziehen.

Artikel II

Art. 2

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 106/2012)

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2013 ereignet haben.

(2) Der im § 5 Abs. 7 festgelegte Betrag von 7.300 Euro gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 2013 erstmals eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen beziehen. Für Personen, die unmittelbar vor dem 1. Jänner 2013 bereits eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen bezogen haben, gilt bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin der Betrag von 12.000 Euro.