Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragten Personen;
b) das Betreten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei sowie das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Nachsuche;
c) das Betreten im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
d) die Einzelstammentnahme in den bewaldeten Flächen sowie die Entfernung von Gehölzen aus den Wiesenbereichen;
e) die Wiesenmahd nach dem 1. September eines jeden Jahres;
f) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere Pflegemaßnahmen des Waldbestandes zur Sicherung der Konglomeratwand.
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