Vorwort
(1) Die „Staninger Leiten“ in der Stadtgemeinde Steyr, politischer Bezirk Steyr-Stadt, und der Gemeinde Dietach, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 178/2, 179 und 219, alle KG. Gleink, sowie jenen Teil des Grundstückes Nr. 567/2, KG. Unterdietach, der sich südlich einer von Westen nach Osten verlaufenden Geraden, beginnend am südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 573/1, KG. Unterdietach, befindet.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2880 dargestellt.
Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragten Personen;
b) das Betreten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei sowie das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Nachsuche;
c) das Betreten im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
d) die Einzelstammentnahme in den bewaldeten Flächen sowie die Entfernung von Gehölzen aus den Wiesenbereichen;
e) die Wiesenmahd nach dem 1. September eines jeden Jahres;
f) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere Pflegemaßnahmen des Waldbestandes zur Sicherung der Konglomeratwand.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Plan des Naturschutzgebietes „Staninger Leiten“
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 86/1996 )