LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Staninger Leiten" in Steyr und Dietach

V Naturschutzgebiet "Staninger Leiten" in Steyr und Dietach

In Kraft seit 20. September 1996
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§ 1 § 1

(1) Die „Staninger Leiten“ in der Stadtgemeinde Steyr, politischer Bezirk Steyr-Stadt, und der Gemeinde Dietach, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 178/2, 179 und 219, alle KG. Gleink, sowie jenen Teil des Grundstückes Nr. 567/2, KG. Unterdietach, der sich südlich einer von Westen nach Osten verlaufenden Geraden, beginnend am südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 573/1, KG. Unterdietach, befindet.

(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2880 dargestellt.

§ 2 § 2

Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragten Personen;

b) das Betreten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei sowie das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Nachsuche;

c) das Betreten im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;

d) die Einzelstammentnahme in den bewaldeten Flächen sowie die Entfernung von Gehölzen aus den Wiesenbereichen;

e) die Wiesenmahd nach dem 1. September eines jeden Jahres;

f) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere Pflegemaßnahmen des Waldbestandes zur Sicherung der Konglomeratwand.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Anl. 1

Plan des Naturschutzgebietes „Staninger Leiten“

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  86/1996 )