Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die „Staninger Leiten“ in der Stadtgemeinde Steyr, politischer Bezirk Steyr-Stadt, und der Gemeinde Dietach, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 21 O.ö. NSchG 1995.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 178/2, 179 und 219, alle KG. Gleink, sowie jenen Teil des Grundstückes Nr. 567/2, KG. Unterdietach, der sich südlich einer von Westen nach Osten verlaufenden Geraden, beginnend am südöstlichen Eckpunkt der Parzelle 573/1, KG. Unterdietach, befindet.
(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2880 dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 21 Abs. 4 O.ö. NSchG 1995 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) das Betreten durch Grundeigentümer und von diesen beauftragten Personen;
b) das Betreten im Rahmen der rechtmäßigen Ausübung der Fischerei sowie das Betreten durch Jagdausübungsberechtigte zum Zwecke der Nachsuche;
c) das Betreten im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
d) die Einzelstammentnahme in den bewaldeten Flächen sowie die Entfernung von Gehölzen aus den Wiesenbereichen;
e) die Wiesenmahd nach dem 1. September eines jeden Jahres;
f) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes, insbesondere Pflegemaßnahmen des Waldbestandes zur Sicherung der Konglomeratwand.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Plan des Naturschutzgebietes „Staninger Leiten“
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 86/1996 )