a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
b) das Betreten;
c) die forstliche Nutzung der vorhandenen Fichtenbestände, die einzelstammweise Nutzung der Laubgehölze, sowie die flächige Nutzung der Laubholzbestände bis zu einem Ausmaß von 2.000 m2 in Abständen von jeweils mindestens 5 Jahren. Die flächige Nutzung ist der Naturschutzbehörde mindestens 6 Wochen vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
d) die Ergänzung von Fehlstellen in der Naturverjüngung in Absprache mit der Naturschutzbehörde;
e) das Aufstellen von Wildschutzzäunen zum Schutz der Naturverjüngung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise