Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der Hangwald Puckinger-Leiten in der Gemeinde Pucking, politischer Bezirk Linz-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 17 O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt das Grundstück Nr. 445/1, KG. Pucking.
§ 2 § 2
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
b) das Betreten;
c) die forstliche Nutzung der vorhandenen Fichtenbestände, die einzelstammweise Nutzung der Laubgehölze, sowie die flächige Nutzung der Laubholzbestände bis zu einem Ausmaß von 2.000 m2 in Abständen von jeweils mindestens 5 Jahren. Die flächige Nutzung ist der Naturschutzbehörde mindestens 6 Wochen vor ihrer Durchführung anzuzeigen;
d) die Ergänzung von Fehlstellen in der Naturverjüngung in Absprache mit der Naturschutzbehörde;
e) das Aufstellen von Wildschutzzäunen zum Schutz der Naturverjüngung.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.