Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
b) das Befahren mit Fahrzeugen für Zwecke der Forstwirtschaft;
c) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;
d) die forstliche Nutzung in der Form der Einzelstammentnahme mit Ausnahme der Eibe (Taxus baccata L.);
e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
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