Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der Pichlwald in Loibichl in der Gemeinde Innerschwand, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des O.ö. NSchG. 1982.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die aus dem Grundstück Nr. 2676, KG. Innerschwand, vermessenen Teilflächen, Mischwald (FL = 1.270 m2) und Eibenwald (FL = 26.244 m2).
(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
b) das Befahren mit Fahrzeugen für Zwecke der Forstwirtschaft;
c) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;
d) die forstliche Nutzung in der Form der Einzelstammentnahme mit Ausnahme der Eibe (Taxus baccata L.);
e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Plan des Naturschutzgebietes Pichlwald in Loibichl
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 72/1993 )