LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Pichlwald in Loibichl" in Innerschwand

V Naturschutzgebiet "Pichlwald in Loibichl" in Innerschwand

In Kraft seit 10. Juli 1993
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§ 1 § 1

(1) Der Pichlwald in Loibichl in der Gemeinde Innerschwand, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des O.ö. NSchG. 1982.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die aus dem Grundstück Nr. 2676, KG. Innerschwand, vermessenen Teilflächen, Mischwald (FL = 1.270 m2) und Eibenwald (FL = 26.244 m2).

(3) In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2.000 dargestellt.

§ 2 § 2

Gemäß § 17 Abs. 4 O.ö. NSchG. 1982 sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;

b) das Befahren mit Fahrzeugen für Zwecke der Forstwirtschaft;

c) das Betreten durch die Eigentümer und durch von ihnen Beauftragte sowie für wissenschaftliche Zwecke;

d) die forstliche Nutzung in der Form der Einzelstammentnahme mit Ausnahme der Eibe (Taxus baccata L.);

e) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebietes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Anl. 1

Plan des Naturschutzgebietes Pichlwald in Loibichl

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  72/1993 )