§ 3 — Verordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Teichl
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§ 3
Ausnahmen
Das Verbot des § 2 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).
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