LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Teichl§ 3

§ 3

In Kraft seit 01. Mai 1993
Up-to-date

§ 3

Ausnahmen

Das Verbot des § 2 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).

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