Vorwort
§ 1
§ 1
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Teichl vom Ursprung bis zur Mündung der Teichl in die Steyr.
§ 2
§ 2
Verbot
Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist verboten.
§ 3
§ 3
Ausnahmen
Das Verbot des § 2 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).
§ 4
§ 4
Strafbestimmungen
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.
§ 5
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.