LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Teichl

Verordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Teichl

In Kraft seit 01. Mai 1993
Up-to-date

§ 1

§ 1

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Teichl vom Ursprung bis zur Mündung der Teichl in die Steyr.

§ 2

§ 2

Verbot

Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist verboten.

§ 3

§ 3

Ausnahmen

Das Verbot des § 2 gilt nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).

§ 4

§ 4

Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.

§ 5

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.