§ 3
Beschränkungen
(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers ab der Staumauer des Klauser Stausees bis zur Frauensteiner Brücke ist in der gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Ausübung nur vom 1. Mai bis zum 15. September jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr gestattet.
(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 10 beschränkt.
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