LandesrechtOberösterreichVerordnungenVerordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Steyr

Verordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf der Steyr

In Kraft seit 01. Mai 1993
Up-to-date

§ 1

§ 1

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auf der Steyr vom Ursprung bis zur Frauensteiner Brücke.

§ 2

§ 2

Verbot

Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers vom Ursprung bis zur Einmündung der Teichl in die Steyr mit aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) ist verboten.

§ 3

§ 3

Beschränkungen

(1) Das Befahren des im § 1 beschriebenen Gewässers ab der Staumauer des Klauser Stausees bis zur Frauensteiner Brücke ist in der gewerbsmäßigen und nicht gewerbsmäßigen Ausübung nur vom 1. Mai bis zum 15. September jeden Jahres von 10.00 Uhr bis 16.30 Uhr gestattet.

(2) Die Anzahl der gewerbsmäßig verwendeten aufblasbaren Ruderfahrzeuge (Rafts) wird mit 10 beschränkt.

§ 4

§ 4

Ausnahmen

Die Beschränkungen des § 3 gelten nicht für Fahrten im Rahmen von behördlich bewilligten Veranstaltungen (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und ähnliches) und deren Vorbereitungen (Proben und Übungen).

§ 5

§ 5

Strafbestimmungen

Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 452/1992 bestraft.

§ 6

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.