Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
a) auf den Grdst. Nr. 2278/1, 2280, 2281/1 und 2278/3, KG. St. Lorenz, die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd ab 30. August; auf einem südlich an die Wegparzelle Nr. 2376/1 angrenzenden 40 m breiten Streifen der Grdst. Nr. 2281/1 und 2278/3, KG. St. Lorenz, die landwirtschaftliche Nutzung in Form der zweimaligen Mahd;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei;
c) das Betreten und Befahren im Rahmen der gestatteten landwirtschaftlichen Nutzung;
d) das Betreten im Rahmen der gestatteten jagdlichen und fischereilichen Nutzung.
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