Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der Eglsee und die daran angrenzenden Niedermoorflächen sind, soweit sie sich in der Gemeinde St. Lorenz, politischer Bezirk Vöcklabruck, befinden, Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grdst. Nr. 2277, 2278/1, 2278/3, 2280, 2281/1 und 2488, alle KG. St. Lorenz.
§ 2 § 2
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
a) auf den Grdst. Nr. 2278/1, 2280, 2281/1 und 2278/3, KG. St. Lorenz, die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd ab 30. August; auf einem südlich an die Wegparzelle Nr. 2376/1 angrenzenden 40 m breiten Streifen der Grdst. Nr. 2281/1 und 2278/3, KG. St. Lorenz, die landwirtschaftliche Nutzung in Form der zweimaligen Mahd;
b) die rechtmäßige Ausübung der Jagd und der Fischerei;
c) das Betreten und Befahren im Rahmen der gestatteten landwirtschaftlichen Nutzung;
d) das Betreten im Rahmen der gestatteten jagdlichen und fischereilichen Nutzung.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.