LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Landschaftsschutzgebiet "Schalchhamer Auwald" in Regau

V Landschaftsschutzgebiet "Schalchhamer Auwald" in Regau

In Kraft seit 19. Dezember 1992
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§ 1 § 1

(1) Der Schalchhamer Auwald in der Gemeinde Regau, politischer Bezirk Vöcklabruck, ist Landschaftsschutzgebiet im Sinne des § 7 des Gesetzes.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 3161, 3278 und 3279, je KG. Unterregau, jenen Teil des Grundstückes Nr. 3494/1, KG. Unterregau, der im Osten durch die gerade Verbindungslinie zwischen dem südöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3278 und dem nordöstlichen Eckpunkt des Grundstückes Nr. 3280, je KG. Unterregau, begrenzt wird sowie jenen Teil des Grundstückes Nr. 3155/1, KG. Unterregau, dessen westliche Begrenzung die gedachte Gerade zwischen den Vermessungspunkten 8167 und 8390 darstellt.

(3) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in dem Plan im Maßstab 1:1000 (Anlage) dargestellt.

§ 2 § 2

Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) die forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Einzelstammentnahme;

b) die Errichtung und Änderung von Erholungs- und Freizeitanlagen, wie insbesondere Wanderwegen und Lehrpfaden;

c) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen (Abtragungen oder Aufschüttungen) unabhängig vom Flächenausmaß und von der Änderung der Höhenlage;

d) die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt bis zu 25 cm;

e) die Errichtung und Änderung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom bis 30.000 Volt;

f) sämtliche Uferbefestigungen und Gewässereinbauten.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Anl. 1

Plan des Landschaftsschutzgebietes Schalchhamer Auwald

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  88/1992 )