§ 3
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft; jene Bestimmungen, die eine Beitragsgruppeneinteilung in der Ortsklasse D festlegen, treten jedoch erst mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 25. Februar 1991, mit der auf Grund des O.ö. Tourismus-Gesetzes 1990 die Beitragsgruppen für die einzelnen Berufsgruppen bestimmt werden, LGBl. Nr. 41/1991, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung nach Abs. 1 außer Kraft.
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