§ 1
(1) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge nach dem O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 werden die Berufsgruppen der Tourismusinteressenten nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 1 in Beitragsgruppen eingeteilt.
(2) In der Beitragsgruppenordnung sind die Beitragsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten) in folgende "Abteilungen" gegliedert:
- Land- und Forstwirtschaft
- Energie- und Wasserversorgung
- Bergbau; Steine- und Erden-Gewinnung
- Verarbeitendes Gewerbe; Industrie
- Bauwesen
- Handel; Lagerung
- Beherbergungs- und Gaststättenwesen
- Verkehr; Nachrichtenübermittlung
- Geld- und Kreditwesen, Privatversicherung; Wirtschaftsdienste
- Persönliche, soziale und öffentliche Dienste; Haushaltung
Innerhalb der Abteilungen sind die Berufsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten) in Klassen (01-97), Gruppen (011-971) und Arten (011.0-971.9) zusammengefaßt.
(3) Soweit für eine Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit) eine ausdrückliche Einreihung in der Beitragsgruppenordnung vorgesehen ist, gilt diese.
(4) Berufsgruppen (Wirtschaftstätigkeiten), die in der Beitragsgruppenordnung nicht ausdrücklich genannt sind, sind so eingereiht, wie die ihnen unmittelbar übergeordnete Art, Gruppe, Klasse oder Abteilung der Berufsgruppe (Wirtschaftstätigkeit).
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