Vorwort
§ 1
§ 1
Für das Dienstabzeichen der besonderen Aufsichtsorgane wird folgende Form und Ausstattung bestimmt:
Das Dienstabzeichen hat die Form eines unten spitz zulaufenden Schildes, der oben 50 mm breit ist und dessen Höhe 70 mm mißt. In der Mitte des Schildes befindet sich das Wappen des Bundes landes Oberösterreich. Es ist allseits von einem 15 mm breiten Streifen umgeben, der in roter Farbe folgende 5 mm hohe Aufschrift trägt: oben den Namen der Gemeinde, links "Parkgebühren" und rechts "Aufsichtsorgan". Das Dienstabzeichen ist aus haltbarem Material herzustellen.
§ 2
§ 2
Das Dienstabzeichen ist vom besonderen Aufsichtsorgan auf der linken Brustseite sichtbar zu tragen.
§ 3
§ 3
(1) Der Dienstausweis hat die Aufschrift "Parkgebühren-Aufsichtsorgan" und den Namen der Gemeinde sowie eine fortlaufende Nummer auf seiner ersten Seite zu enthalten. Desweiteren muß er die Bezeichnung als Dienstausweis, Vor- und Zuname, ein Lichtbild des besonderen Aufsichtsorganes, das Datum und die Geschäftszahl der Bestellung des besonderen Aufsichtsorganes, das Dienstsiegel auf Lichtbild und Urkunde sowie einen Hinweis auf die Befugnis gemäß § 8a enthalten.
(2) In den Dienstausweis können Hinweise über sonstige, dem besonderen Aufsichtsorgan eingeräumte Befugnisse aufgenommen werden.
§ 4
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.