§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:25.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, beim Stadtamt Freistadt sowie bei den Marktgemeindeämtern Kefermarkt, Rainbach im Mühlkreis und Reichenthal sowie bei den Gemeindeämtern Hirschbach im Mühlkreis und Waldburg ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
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