(1) Der Glöckl-Teich mit seiner Umgebung im Gemeindegebiet Roßleithen, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke 807 und 812/1, KG. Roßleithen, jene Teile der Grundstücke 809/1 und 809/2, je KG. Roßleithen, welche westlich der gedachten geraden Verbindungslinien zwischen dem nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes 806/1, KG. Roßleithen, und dem Vermessungspunkt Nr. 2 sowie zwischen den Vermessungspunkten Nr. 2 und Nr. 1 gelegen sind und jene Teile der Grundstücke 800 und 816, je KG. Roßleithen, die westlich der gedachten geraden Verbindungslinien zwischen den Vermessungspunkten Nr. 3 und Nr. 4, Nr. 4 und Nr. 5 sowie dem Vermessungspunkt Nr. 5 und dem nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 807, KG. Roßleithen, gelegen sind. In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2880 sowie das Verzeichnis der Koordinaten der Vermessungspunkte, System Gauß-Krüger M31, dargestellt.
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