LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Glöckl-Teich mit seiner Umgebung" in Roßleithen

V Naturschutzgebiet "Glöckl-Teich mit seiner Umgebung" in Roßleithen

In Kraft seit 26. März 1988
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Der Glöckl-Teich mit seiner Umgebung im Gemeindegebiet Roßleithen, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke 807 und 812/1, KG. Roßleithen, jene Teile der Grundstücke 809/1 und 809/2, je KG. Roßleithen, welche westlich der gedachten geraden Verbindungslinien zwischen dem nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes 806/1, KG. Roßleithen, und dem Vermessungspunkt Nr. 2 sowie zwischen den Vermessungspunkten Nr. 2 und Nr. 1 gelegen sind und jene Teile der Grundstücke 800 und 816, je KG. Roßleithen, die westlich der gedachten geraden Verbindungslinien zwischen den Vermessungspunkten Nr. 3 und Nr. 4, Nr. 4 und Nr. 5 sowie dem Vermessungspunkt Nr. 5 und dem nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 807, KG. Roßleithen, gelegen sind. In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2880 sowie das Verzeichnis der Koordinaten der Vermessungspunkte, System Gauß-Krüger M31, dargestellt.

§ 2 § 2

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes 812/1, KG. Roßleithen, östlich einer gedachten geraden Verbindungslinie zwischen dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 814/2, KG. Roßleithen, und dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 884/10, KG. Roßleithen, in Form einer einmaligen Mahd nach dem 15. August jeden Jahres;

b) die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung der in § 1 Abs. 2 genannten Teile der Grundstücke 809/1 und 809/2, je KG. Roßleithen, und des Grundstückes 812/1, KG. Roßleithen, westlich einer gedachten geraden Verbindungslinie zwischen dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 814/2, KG. Roßleithen, und dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 884/10, KG. Roßleithen;

c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

d) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;

e) die Freihaltung der aus der Anlage ersichtlichen offenen Wasserfläche von Pflanzenbewuchs;

f) das Befahren im Rahmen der gestatteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

g) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Pflege der bestehenden Hütten und Stege erforderlich sind;

h) die Ausübung des Eissportes;

i) das Betreten des Gebietes und das Baden außerhalb der Seerosenbestände.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage zu § 1 Abs. 2

Anl. 1

Plan des Naturschutzgebietes Glöckl-Teich

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr.  18/1988 )