Vorwort
§ 1 § 1
(1) Der Glöckl-Teich mit seiner Umgebung im Gemeindegebiet Roßleithen, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke 807 und 812/1, KG. Roßleithen, jene Teile der Grundstücke 809/1 und 809/2, je KG. Roßleithen, welche westlich der gedachten geraden Verbindungslinien zwischen dem nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes 806/1, KG. Roßleithen, und dem Vermessungspunkt Nr. 2 sowie zwischen den Vermessungspunkten Nr. 2 und Nr. 1 gelegen sind und jene Teile der Grundstücke 800 und 816, je KG. Roßleithen, die westlich der gedachten geraden Verbindungslinien zwischen den Vermessungspunkten Nr. 3 und Nr. 4, Nr. 4 und Nr. 5 sowie dem Vermessungspunkt Nr. 5 und dem nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 807, KG. Roßleithen, gelegen sind. In der Anlage ist die Grenze des Naturschutzgebietes durch den Plan im Maßstab 1:2880 sowie das Verzeichnis der Koordinaten der Vermessungspunkte, System Gauß-Krüger M31, dargestellt.
§ 2 § 2
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
a) die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes 812/1, KG. Roßleithen, östlich einer gedachten geraden Verbindungslinie zwischen dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 814/2, KG. Roßleithen, und dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 884/10, KG. Roßleithen, in Form einer einmaligen Mahd nach dem 15. August jeden Jahres;
b) die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung der in § 1 Abs. 2 genannten Teile der Grundstücke 809/1 und 809/2, je KG. Roßleithen, und des Grundstückes 812/1, KG. Roßleithen, westlich einer gedachten geraden Verbindungslinie zwischen dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 814/2, KG. Roßleithen, und dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes 884/10, KG. Roßleithen;
c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
d) die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
e) die Freihaltung der aus der Anlage ersichtlichen offenen Wasserfläche von Pflanzenbewuchs;
f) das Befahren im Rahmen der gestatteten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
g) Maßnahmen, die zur Erhaltung und Pflege der bestehenden Hütten und Stege erforderlich sind;
h) die Ausübung des Eissportes;
i) das Betreten des Gebietes und das Baden außerhalb der Seerosenbestände.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage zu § 1 Abs. 2
Anl. 1
Plan des Naturschutzgebietes Glöckl-Teich
(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 18/1988 )