a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) das Betreten des Gebietes durch den Grundeigentümer bzw. dessen Beauftragte und durch Organe von Behörden, soweit dies zur Dienstausübung erforderlich ist;
c) das Begehen des Rundweges;
d) die Entnahme von Moorwasser und Moorerde durch den Grundeigentümer bzw. dessen Beauftragte für Zwecke der Verwendung als Kurmittel;
e) die Nutzung der mit Laubhölzern bestockten Flächen in Form der Einzelstammentnahme;
f) die zur Erhaltung der bestehenden Moorteiche notwendigen Pflegemaßnahmen;
g) das Befahren zum Zweck der Durchführung der nach lit. d bis f gestatteten Nutzungen bzw. Pflegemaßnahmen.
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