LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Naturschutzgebiet "Gmöser Moor" in Laakirchen

V Naturschutzgebiet "Gmöser Moor" in Laakirchen

In Kraft seit 27. August 1987
Up-to-date

§ 1 § 1

Das Gmöser Moor, Grundstück Nr. 1152, KG. Laakirchen, im Gebiet der Marktgemeinde Laakirchen, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.

§ 2 § 2

Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:

a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;

b) das Betreten des Gebietes durch den Grundeigentümer bzw. dessen Beauftragte und durch Organe von Behörden, soweit dies zur Dienstausübung erforderlich ist;

c) das Begehen des Rundweges;

d) die Entnahme von Moorwasser und Moorerde durch den Grundeigentümer bzw. dessen Beauftragte für Zwecke der Verwendung als Kurmittel;

e) die Nutzung der mit Laubhölzern bestockten Flächen in Form der Einzelstammentnahme;

f) die zur Erhaltung der bestehenden Moorteiche notwendigen Pflegemaßnahmen;

g) das Befahren zum Zweck der Durchführung der nach lit. d bis f gestatteten Nutzungen bzw. Pflegemaßnahmen.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.