Vorwort
§ 1 § 1
Das Gmöser Moor, Grundstück Nr. 1152, KG. Laakirchen, im Gebiet der Marktgemeinde Laakirchen, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 17 des Gesetzes.
§ 2 § 2
Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) das Betreten des Gebietes durch den Grundeigentümer bzw. dessen Beauftragte und durch Organe von Behörden, soweit dies zur Dienstausübung erforderlich ist;
c) das Begehen des Rundweges;
d) die Entnahme von Moorwasser und Moorerde durch den Grundeigentümer bzw. dessen Beauftragte für Zwecke der Verwendung als Kurmittel;
e) die Nutzung der mit Laubhölzern bestockten Flächen in Form der Einzelstammentnahme;
f) die zur Erhaltung der bestehenden Moorteiche notwendigen Pflegemaßnahmen;
g) das Befahren zum Zweck der Durchführung der nach lit. d bis f gestatteten Nutzungen bzw. Pflegemaßnahmen.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.