§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) die forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Einzelstammentnahme und der Nutzung der Fichtenreinbestände;
b) die Errichtung und die Änderung von Anlagen, die für Erholungs- oder Freizeitzwecke vorgesehen sind, soweit diese geeignet ist, eine maßgebliche Veränderung des Naturhaushaltes oder der Eigenart des geschützten Landschaftsteiles zu bewirken;
c) die Neuanlage von Forststraßen und von Wegen;
d) die Neuanlage und die Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen jeder Art;
e) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise