Vorwort
§ 1
§ 1
Das Grundstück Nr. 568, KG. Haslach, im "Welset Pühret" im Gebiet der Marktgemeinde Haslach an der Mühl, politischer Bezirk Rohrbach, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.
§ 2
§ 2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
a) die forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Einzelstammentnahme und der Nutzung der Fichtenreinbestände;
b) die Errichtung und die Änderung von Anlagen, die für Erholungs- oder Freizeitzwecke vorgesehen sind, soweit diese geeignet ist, eine maßgebliche Veränderung des Naturhaushaltes oder der Eigenart des geschützten Landschaftsteiles zu bewirken;
c) die Neuanlage von Forststraßen und von Wegen;
d) die Neuanlage und die Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen jeder Art;
e) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen.
§ 3
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.