LandesrechtOberösterreichVerordnungenV geschützter Landschaftsteil Welset Pühret in Haslach an der Mühl

V geschützter Landschaftsteil Welset Pühret in Haslach an der Mühl

In Kraft seit 31. März 1987
Up-to-date

§ 1

§ 1

Das Grundstück Nr. 568, KG. Haslach, im "Welset Pühret" im Gebiet der Marktgemeinde Haslach an der Mühl, politischer Bezirk Rohrbach, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.

§ 2

§ 2

Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:

a) die forstwirtschaftliche Nutzung mit Ausnahme der Einzelstammentnahme und der Nutzung der Fichtenreinbestände;

b) die Errichtung und die Änderung von Anlagen, die für Erholungs- oder Freizeitzwecke vorgesehen sind, soweit diese geeignet ist, eine maßgebliche Veränderung des Naturhaushaltes oder der Eigenart des geschützten Landschaftsteiles zu bewirken;

c) die Neuanlage von Forststraßen und von Wegen;

d) die Neuanlage und die Änderung von ober- und unterirdischen Leitungen jeder Art;

e) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen.

§ 3

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.