Gemäß § 17 Abs. 4 des Gesetzes sind folgende Eingriffe gestattet:
a) die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
b) die Mahd nach dem 15. September jedes Jahres; Pflegemaßnahmen zur Sicherung des Schutzzweckes im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
c) das Begehen des im Süden des Gebietes verlaufenden Weges;
d) das Begehen des Gebietes durch den Eigentümer bzw. dessen Beauftragte;
e) das in Dienstausübung erforderliche Betreten durch Organe von Behörden.
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